Zertifizierter Verwalter nach § 26a WEG
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Zertifizierter Verwalter nach § 26a WEG

WEG-Verwalter wechseln – ohne Stillstand

Keine Rückrufe, verspätete Abrechnungen, liegengebliebene Schäden? Wir übernehmen Ihre Eigentümergemeinschaft zügig, holen die Unterlagen beim Vorverwalter ab und arbeiten auf, was liegen geblieben ist.

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Antwort innerhalb von 48 Stunden
Zertifiziert nach § 26a WEG
Digitale Belegeinsicht
Persönlicher Ansprechpartner
Inhabergeführt

Ein Wechsel ist einfacher, als viele Eigentümer denken

Seit der WEG-Reform kann die Eigentümerversammlung ihren Verwalter jederzeit abberufen – ein wichtiger Grund ist nicht mehr erforderlich (§ 26 Abs. 3 WEG). Der Verwaltervertrag endet dann spätestens sechs Monate nach der Abberufung. Für Abberufung und Neubestellung genügt ein Beschluss mit einfacher Mehrheit.

Seit dem 1. Dezember 2023 kann außerdem grundsätzlich jeder Wohnungseigentümer verlangen, dass ein zertifizierter Verwalter bestellt wird. OA Hausverwaltung ist nach § 26a WEG zertifiziert.

Um alles dazwischen kümmern wir uns: von der Beschlussvorlage über die Kommunikation mit dem bisherigen Verwalter bis zur vollständigen Übernahme von Unterlagen, Konten und Verträgen.

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Das übernehmen wir beim Wechsel
  • Beschlussvorlage für Abberufung und Bestellung
  • Anforderung der Unterlagen beim Vorverwalter
  • Übernahme von Konten und Dienstleisterverträgen
  • Bestandsaufnahme aller offenen Vorgänge
  • Aufarbeitung fehlender Abrechnungen
  • Information aller Eigentümer

So läuft der Wechsel ab

Fünf Schritte – und Sie wissen bei jedem, woran Sie sind.

  1. Kostenloses Erstgespräch

    Sie schildern die Situation, wir sichten die vorhandenen Unterlagen (Beschlüsse, letzte Abrechnung, Verwaltervertrag) und klären die Fristen.

  2. Angebot und Beschlussvorlage

    Sie erhalten ein schriftliches Angebot und eine fertige Beschlussvorlage für Abberufung und Neubestellung.

  3. Beschluss in der Versammlung

    Der Beschluss fällt in der nächsten Eigentümerversammlung. Blockiert der bisherige Verwalter die Einberufung, zeigen wir Ihnen den Weg über Beirat oder einen ermächtigten Eigentümer.

  4. Übergabe

    Wir fordern Beschlusssammlung, Abrechnungen, Verträge, Kontounterlagen und Schlüssel beim Vorverwalter an und übernehmen Konten und Dienstleister.

  5. Bestandsaufnahme und Aufarbeitung

    Offene Schäden, fehlende Abrechnungen und ungeklärte Buchungen werden erfasst, priorisiert und abgearbeitet.

Liegengebliebenes? Genau dafür sind wir da

Viele Gemeinschaften kommen zu uns, weil beim bisherigen Verwalter einiges liegen geblieben ist. Typische Baustellen, die wir aufarbeiten:

📄

Fehlende Jahresabrechnungen

Wir rekonstruieren die Zahlen aus Kontoauszügen und Belegen und bringen die Abrechnung wieder auf Stand.

🔧

Liegengebliebene Schäden

Wir holen Angebote ein, beauftragen Fachbetriebe und überwachen die Ausführung – mit Priorität auf drohende Folgeschäden.

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Unklare Hausgeldkonten

Rückstände, Fehlbuchungen und offene Posten werden geklärt und, wo nötig, konsequent gemahnt.

📑

Fehlende Unterlagen

Wir fordern alle Verwaltungsunterlagen beim Vorverwalter an und verfolgen die Herausgabe konsequent.

Ein Beispiel aus Duisburg

Fallbeispiel · WEG in Duisburg

Untätiger Vorverwalter, explodierende Heizkosten

Ausgangslage

Nach einem Wasserschaden musste die Außenfassade durch einen Fachbetrieb abgeklopft werden. Danach passierte beim bisherigen Verwalter nichts mehr: Die Fassade blieb offen, das Gebäude verlor Wärme – und die Heizkosten der Eigentümer explodierten.

Unser Vorgehen

Nach der Übernahme haben wir die Fassade sofort zur obersten Priorität gemacht, die nötigen Fachbetriebe eingebunden und die Arbeiten so schnell wie möglich organisiert und koordiniert.

Ziel

Die Gemeinschaft soll keinen weiteren Winter mit offener Fassade erleben – und die Heizkosten sollen nicht erneut explodieren.

Fragen zum Verwalterwechsel

Die Abberufung ist jederzeit per Mehrheitsbeschluss möglich; der Verwaltervertrag endet spätestens sechs Monate danach. In der Praxis hängt der Zeitpunkt vor allem vom nächsten Versammlungstermin ab – bei Bedarf auch über eine außerordentliche Versammlung.
Nein. Seit der WEG-Reform zum 1. Dezember 2020 ist für die Abberufung kein wichtiger Grund mehr nötig.
Mehr als ein Viertel der Eigentümer kann die Einberufung verlangen. Weigert sich der Verwalter pflichtwidrig, können der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats, sein Vertreter oder ein durch Beschluss ermächtigter Eigentümer einladen (§ 24 WEG). Wir unterstützen Sie dabei.
Diese Verträge hat die Gemeinschaft geschlossen, nicht der Verwalter. Sie laufen beim Wechsel weiter – wir prüfen sie und schlagen bei Bedarf Verbesserungen vor.
Die laufende WEG-Verwaltung kostet ab 34,51 € inkl. MwSt. (29,00 € netto) pro Einheit und Monat. Ob für die Aufarbeitung umfangreicher Altlasten zusätzlicher Aufwand entsteht, klären wir vorab transparent im Angebot. Zu den Preisen

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